271 8 105. Auflösung. Ebenso kann das Bergamt auf einen Antrag der Bergwerksbesitzer, welcher dem in § 104 erwähnten Erfordernisse entspricht, die Auflösung eines Revier ausschusses verfügen. Hält das Bergamt die Auflösung eines Revierausschusses deshalb, weil er die ihn, obliegenden Pflichten dauernd vernachlässigt oder seine Competenz beharr lich überschreitet, für nothwendig, so ist es berechtigt, davon die Bergwerksbesitzer in Kenntniß zu setzen und ihnen den Antrag auf Auflösung des Revierausschusses anheim zu geben. Im Falle der beschlossenen Auflösung eines Revierausschusses ist von dem Bergamte wegen Besorgung immittelst vorkommender unaufschieblicher Geschäfte geeignete Vorkehrung und wegen der Wahl eines neuen Revierausschusses unver- weilt Veranstaltung zu treffen, der Erfolg der Wahl aber bekannt zu machen. 8 106. Revieranstalten. Theilnahme an denselben. Jeder Bergwerksbesitzer ist verbunden und berechtigt, an den zu Erreichung gemeinschaftlicher Zwecke sämmtlicher Bergwerksbesitzer einer Revier oder Revier abtheilung jetzt bestehenden Revieranstalten und an den für gewisse Elasten der selben besonders bestehenden Anstalten, insofern er zu einer solchen Elaste gehört, den diesfallsigen gesetzlichen oder regulativmäßigen Bestimmungen gemäß, Theil und mit seinem Betriebe darauf Rücksicht zu nehmen. Das Ministerium kann Berggebäude, welche wegen ihrer isolirten Lage oder vermöge sonstiger Verhältnisse mit der übrigen Revier in keinem Verbände stehen und deshalb von der einen oder anderen Revieranstalt mit Vortheil nicht Gebrauch machen können, nachdem es vorher das Gutachten des Revierausschusses vernom men, von der Theilnahme an solchen dispensiren (vergl. 8 84, s). Rücksichtlich der Theilnahme des Staatsfiscus bleibt es zur Zeit bei der bestehenden Verfassung. Revieranstalten, welche als Hülfsanlagen unmittelbar zum Betriebe des Berg baues dienen, gelten als Berggebäude im Sinne dieses Gesetzes. 8 107. Vertretung der Revieranstalten. Der Revierausschuß hat die Revieranstalten, jedoch, was die KnappschaftS- casten betrifft, in Gemeinschaft mit den Vertretern der Knappschaft, vor Gericht, wie außergerichtlich zu vertreten.