276 Wenn die Wichtigkeit der collidirenden Unternehmungen in volkswirthschaft- licher Beziehung gleich ist, so hat der älter Berechtigte das Vorrecht. Das Alter ist, wenn Erzbergbau mit anderem Bergbaue collidirt, für beiderlei Bergbau vom Beginne des Werksbetriebs an zu rechnen. Trifft die angeordnete Betriebsbeschränkung den älter Berechtigten, so ist diesem vollständige Entschädigung dafür zu leisten; der jünger Berechtigte dagegen hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Rücksichtlich der Entschädigung gelten die Bestimmungen 8 118. Der obtinirende Theil hat in allen Fällen dem anderen Theile auf Ver langen die in des Letzteren Berechtigung begriffenen Mineralien, die er bei seinem Betriebe gewinnt, nach den Bestimmungen in Abs. 4 und 5, 8 118 zu über lassen. Wird von der Collision eine nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes fallende Gewinnung von Mineralien betroffen, so ist ebenfalls nach vor stehenden Grundsätzen, jedoch unter Anwendung der Vorschrift 8 134 und be ziehentlich 8 135, zu verfahren. 8 120. Beschädigung anderer Berggebäude. Wenn ein Bergwerkseigenthümer durch seinen Betrieb einem anderen Berg- gebäude Schaden zufügt, so ist er dem Eigenthümer des letzteren, außer den im allgemeinen Rechte vorgezeichneten Fällen, auch dann zum Schadenersätze ver pflichtet, wenn er den Schaden durch fahrlässiges Handeln herbeigeführt oder die jenige Vorsicht anzuwenden unterlassen hat, mit welcher der Schaden ohne Nach theil für ihn hätte abgcwendet werden können. 8 121. Erbstölln. Die Verleihung neuer Erbstollnrechte, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf den Fortbetrieb verstufter Erbstölln beziehen und deren Verleihung bei dem Berg amte nachzusuchen ist, ist unstatthaft. Für die bereits bestehenden Erbstölln bleiben die Bestimmungen des VII. Ab schnitts des Gesetzes, den Regalbergbau betreffend, vom 22. Mai 1851 in Geltung; ebenso wird rücksichtlich der bei dem Kohlenbergbaue bereits bestehenden Stölln und Wafserhebemaschinen an den Bestimmungen der §8 9 bis mit 1 7 und beziehentlich 8 29 der Mandate über die Gewinnung der Steinkohlen u. s. w. vom 10. September 1822 und vom 2. April 1830 durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.