280 Entscheidung über die Ueberlassung selbst einerseits die volkswirthschaftliche Wichtig keit des Bergwerksunternehmens und die Unthunlichkeit seiner Verlegung, anderer seits der Werth, den die Anlage, um welche es sich handelt, im öffentlichen In teresse hat, und die Frage in Erwägung zu ziehen, ob eine Verlegung derselben ohne wesentliche Beeinträchtigung ihres Zweckes ausführbar ist. 8 131. Fortsetzung. Wenn ein zu expropriirendes Grundstück rc. schon früher zu Bergwerkszwecken benutzt worden ist, so ist hierauf bei den zu 88 128, 129, 130 anzustellenden Erwägungen mit Rücksicht zu nehmen. Ist in den 88 128, 129 und 130 gedachten Fällen nur die Bestellung einer Dienstbarkeit in Frage, so treten die besonderen Vorschriften dieser Para graphen nur insoweit ein, als die Benutzung der in 88 128, 129 und 130 gedachten Gebäude und Grundstücke für ihren eigentlichen Zweck durch die Bestell ung einer solchen Dienstbarkeit gefährdet oder erschwert werden würde. 8 132. Uebernahme unwirtschaftlicher Spitzen. Wenn in Folge einer Enteignung einzelne Theile einer Besitzung von letzterer ' dergestalt abgetrennt werden sollen, daß eine fernere Benutzung derselben nach dem Urtheile der Abschätzungsbehörde (8 135) für den bisherigen Besitzer unmöglich gemacht oder unverhältnißmäßig erschwert werden würde, so kann der Eigenthünier auch die Enteignung dieser Theile, selbst wenn sie zu Bergwerkszwecken nicht ver wendbar sind, verlangen. Dasselbe Befugniß steht in einem solchen Falle auch dem Bergwerksunter nehmer zu, wenn die Kosten, die er aufwenden müßte, um die abgetrennten Theile in zweckmäßiger Weise für den Eigenthünier zugänglich zu machen, mehr betragen, als die abgetrennten Theile Werth sind. Vorstehende Bestimmungen gelten in ähnlicher Weise auch für den Fall einer blos zeitweiligen Ueberlassung. 8 133. Entscheidung über die Notwendigkeit der Ueberlassung. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise die Ueberlassung von Grundeigenthum oder die Bestellung einer Dienstbarkeit für Zwecke des Bergbaues notwendig ist, steht dem Bergamte zu.