281 8 134. Entscheidung über die Ueberlassung selbst. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise die Ueberlassung von Grundeigenthum oder die Bestellung einer Dienstbarkeit wirklich einzutreten hat, sowie über alle sonstige, hinsichtlich der Bestimmungen in 88 122 bis 132 ent stehende Differenzen erfolgt im reinen Verwaltungswege durch das Bergamt in Gemeinschaft mit der Ortsverwaltungsbehörde. Können sich diese Behörden zu einer übereinstimmenden Entschließung nicht vereinigen oder wird gegen letztere Recurs eingewendet, so ist von den, Ministe rium der Finanzen, in den Fällen von § 130 in Gemeinschaft mit demjenigen Ministerium, zu dessen Ressort das betroffene Grundstück oder Gebäude gehört, in den übrigen Fällen aber in Gemeinschaft mit dem Ministerium des Innern zu entscheiden. Gegen den in zweiter Instanz gefaßten gemeinschaftlichen Beschluß der beiden Ministerien, dafern derselbe nicht mit dem Beschlüsse der ersten Instanz conform ist, steht Dem, der sich dadurch benachtheiligt glaubt, ein nochmaliger Recurs an die betreffenden Ministerien offen. Recurse der erwähnten Art sind binnen 10 Tagen von Eröffnung der Ent scheidung an zulässig und ist binnen weiterer 14 Tage deren Begründung bei zubringen. 8 135. Ausmittelung der Entschädigung. Die Ausmittelung der zu leistenden Entschädigungen erfolgt in allen vorbemerk ten Fällen (8 122 u. flgd.) durch die Ortsverwaltungsbehörde unter Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen. Die Wahl der Sachverständigen steht, da fern nicht die Betheiligten selbst sich darüber einigen, der Ortsverwaltungs behörde zu. Gegen den Beschluß der Ortsverwaltungsbehörde steht beiden Theilen die Einwendung eines Recurses an die Kreisdirection und in dritter Instanz an das Ministerium des Innern binnen 1 0 Tagen zu und ist binnen weiterer 14 Tage dessen Begründung beizubringen. 8 136. Rechtsweg. Will sich der Grundeigenthümer bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 135 nicht beruhigen, so steht ihm binnen 6 Monaten die Beschreitung des Rechtswegs frei (831 der Verfassungsurkunde, § 7 des Gesetzes vom 28.