Folge geleistet wird, die Versammlung durch den Abgeordneten des UniverfitätS- nscknsrickmT »6 nrtloHack nrchossrchrK nschilrsgiück nL 8 9. Die Ordner und Leiter solcher Zusammenkünfte sowohl eines Vereins als einer Versammlung Studirender unter sich und, solange — in Versammlungen — dergleichen noch nicht gewählt sind, die Veranstalter derselben, haben darüber zu Wachen, daß keine Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen Vor kommen. Daher haben sie nicht zu gestatten, daß Anträge und Vorschläge erörtert oder Aeußerungen gethan werden, welche den Strafgesetzen widersprechen, oder eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzesübertretungen oder unsittlichen Hand lungen enthalten. Kommen dergleichen vor, so haben sie dem Urheber sofort und ohne einen Antrag des überwachenden Beamten abzuwarten, das Wort zu ent ziehen, auch, wenn ihnen nicht Folge geleistet wird, die Versammlung aufzuheben. na« nnol chuv ^nacko^I nsstvlap, cknvt^ü^m mstakSichmG rrcka rsÄagzlaH cknu rur Miol as Mzstock SranickuölG sama rwrtntk sno ,tchmpMtstn«inll mrck Sobald eine Zusammenkunft für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen. ^ , rsftrrmL nschiltnrftä mi n;ch1;M nMK mckizck nrftick m ist chackrL Wörtliche und thätliche Beleidigungen, ingleichen leichte Körperverletzungen der Studirenden unter einander werden ausschließlich von dem Universitätsgerichte untersucht und mit einer Disciplinarmaßregel belegt, welche in schwereren Fällen ruck inck ni ri(L bis zur Entfernung von der Universität aufsteigen kann. Wegen Militärpersonen ist § 3 zu vergleichen. mjchvmrg tnnokac b-'isi l)98t ;röo6 mi nr^r^^no rncknaftcksni ,n;nrcknost;tz gnutkrG Die Untersuchung und Bestrafung emeS unter Studirenden stattgefundenen Duells auf den Hieb mit Schlägern bei Anwendung der gewöhnlichen Schutz- Waffen fällt unter die Competenz des Universitätsgerichts, während jedes andere Duell, mithin sowohl dasjenige, bei welchem andere oder schwerere Duellbeding ungen stattfinden, oder dasjenige, bei welchem der eine Theil ein Nichtstudent ist, zur Competenz der Criminalgerichte gehört. Auch dann, wenn bei einem Duell unter Studirenden auf den Hieb mit Schlägern bei Anwendung der gewöhnlichen Schutzwaffen die Tödtung oder die Verstümmelung oder eine lebensgefährliche Verwundung eingetreten ist, gehört die Untersuchung und Bestrafung gegen die Duellanten sowohl, als gegen die Ausforderer und Anreizer zum Zweikampfe oder dessen Fortsetzung stets vor die Criminalgerichtsbehörde.