ir 8 13. In bürgerlichen Rechtssachen behalten die Studirenden zwar vor dem Ge richte ihres bisherigen Wohnsitzes ihren allgemeinen Gerichtsstand, können aber auch bei dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte zu Leipzig, so lange deren Aufent- hast daselbst dauert, wegen solcher Ansprüche verklagt werden, welche gegen sie durch Verträge, Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind. Wegen der Militärpersonen ist die Allerhöchste Verordnung vom 4. Decem- ber 1867 und die Ausführungsverordnung von demselben Tage (S. 560 flg. und S. 578 flg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) in Obacht zu nehmen. 8 14. Beim Abgänge von der Universität kann daS Sittenzeugniß von dem Uni versitätsgerichte Denjenigen verweigert werden, welche Collegienhonorare, Stuhl- und Holzgelder oder Gerichtskosten in Rückstand gelassen haben; auch kann von dem Universitätsgerichte auf Antrag eines Gläubigers dasselbe so lange zurück behalten werden, bis die Befriedigung des Antragstellers nachgewiesen, oder von diesem der Antrag zurückgenommen worden ist. Jedoch ist in diesen beiden Fällen Behörden, welchen im öffentlichen Interesse daran gelegen ist, den Inhalt des Sittenzeugnisses kennen zu lernen, dasselbe auf Verlangen mit Vorbehalt der Rücksendung mitzutheilen. 8 15. Die in den durch das Nescript des vormaligen Kirchenraths vom 29. März 1822 publicirten, sowie in den seitdem unter Modifikationen jener bisher in Geltung gestandenen, insbesondere auch in den im Jahre 1860 bekannt gemachten Gesetzen für die Studirenden in Leipzig enthaltenen, ingleichen alle sonstige, den vorstehenden Bestimmungen entgegenlaufende Vorschriften werden aufgehoben. 8 16. Unser Ministerium des CultuS und öffentlichen Unterrichts ist mit der Aus führung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bcidrucken taffen. Dresden, den