282 Januar 1835). Die Verhandlung und Entscheidung solcher Rechtsstreitigkeiten findet im Gerichtsstände der gelegenen Sache statt. Unerwartet der rechtlichen Entscheidung ist die Ueberlassung zu bewirken und die von der Verwaltungsbehörde ausgemittelte Summe sofort zu bezahlen. 8 137. Entferntere Interessenten. Nutznießer, Realberechtigte und entferntere Interessenten im Sinne des Ab lösungsgesetzes vom 17. März 1832 § 167 haben kein Recht, den nach 88 122 und 132 eintretenden Veräußerungen zu widersprechen. Es steht ihnen aber frei, sich wegen ihrer Rechte au die Entschädigungsgelder zu halten. Die letzteren sind daher jedesmal an die Grund - und Hypothekenbehördeu einzuzahlen und diese haben vor Ausantwortung des Geldes an den Grundeigenthümer die einschlagenden Rechte nach Maßgabe der in 88 168 bis 190 des Gesetzes vom 17. März 1832 und in 88 34, 35 des Gesetzes vom 15. Mai 1851 ent haltenen Vorschriften wahrzunehmen; es bedarf jedoch einer Befragung der hypo thekarischen Gläubiger nicht, wenn nach dem Ermessen der Grund- und Hypo thekenbehörde eine Gefährdung ihres Interesses aus der Verabfolgung des Ent- schädigungscapitals an die Grundbesitzer offenbar nicht entstehen kann. 8 138. Kosten. Sämmtliche Kosten, welche durch die wegen Ueberlassung von Grundeigen thum u. s. w. zum Bergbaue vorgenommenen Verhandlungen und Erörterungen auflaufen, haben die Bergwerkseigenthümer zu tragen. Die Communication zwischen den beiderseitigen Behörden der nämlichen Instanz erfolgt kostenfrei, der Verkehr zwischen den Verwaltungsbehörden und den von ihnen zugezogenen Sach verständigen stempelfrei. Die Ab- und Erstattung der im Falle eines Widerspruchs oder im Rechtswege (8 136) auflaufenden Kosten unterliegt den allgemeinen proceßrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen. Kapitel II. Von der Vergütung der Bergschäden. 8 139. Ersatz der durch Grubenbaue verursachten Schäden. Der Schaden, welcher durch Grubenbaue fremden Fluren, Gebäuden, An lagen an der Oberfläche oder anderen Gegenständen zugefügt wird, muß ohne