287 genommen werden, deren interimistische Benutzung zu anderen Zwecken — jedoch nur als persönliches Befugniß — unter der Bedingung von dem Bergamte ge stattet werden, daß sie auf sein Erfordern zu jeder Zeit ohne alle Entschädigung zu bergmännischen Zwecken wieder abgetreten werden müssen. In Bezug auf dergleichen interimistische Benutzung hat der Besitzer des Grundstücks, auf welchem die Wasser zu Tage austreten, wenn er darum nach- fuchl, den Vorzug, insoweit nicht der von Anderen beabsichtigten Benutzung ein größerer Werth nach den in 8 129 angegebenen Gesichtspunkten beizumessen ist. 8 156. Ausnahme. Wenn cs in Bezug auf das Interesse des Bergbaues unbedenklich erscheint, kann das Finanzministerium Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften über das ausschließliche Benutzungsrecht des Bergbaues und über das Verfügungsrecht des Bergamts hinsichtlich der erschrotenen Master gestatten. Solchen Falls treten die allgemeinen Bestimmungen über das Recht zur Benutzung fließender Master ein, die in § 167 gedachte subsidiarische Entschädigungspflicht der Reviercaffen fällt aber weg. § 157. Verleihung dieser Wasser zu Bergwerkszwecken. Die Uebertragung des Rechts zur Benutzung der in § 153 gedachten Master für ein Bergwerksunternehmen erfolgt durch Verleihung nach den folgenden Vor schriften (§8 158 bis 164); die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Muth- ung und Verleihung der Grubenfelder (Abschnitt IH.) leiden hierbei keine An wendung. 8 158. Fortsetzung. Bei der Verleihung ist die Art der Benutzung, der Ort, auf welchem, und die Menge und das Gefälle, in welchem das Wasser von dem Beliehenen benutzt werden kann, festzustellen. 8 159. Fortsetzung. Außerdem hat das Bergamt bei der Verleihung noch alle diejenigen Be stimmungen zu treffen, welche es zu Vermeidung von Beeinträchtigung öffentlicher oder Privatinteressen erforderlich erachtet, z. B. hinsichtlich der zum Schutze der Bergwerksanlage, aus welcher die Wasser ausfließcn, zu treffenden Vorrichtungen,