28V Das Bergamt hat die bezüglichen Anträge hiernach, sowie hinsichtlich ihrer Ausführbarkeit zu prüfen und über die Statthaftigkeit derselben, sowie über die Art der Ausführung und über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden. 8 164. Fortsetzung. Wird ein Antrag der vorgedachten Art für statthaft anerkannt, so hat sich a) der Besitzer des Werks, in Bezug auf welches der Antrag gestellt ist, binnen sechsmonatiger Frist, welche von der ihm geschehenen Bekanntmachung des Antrags durch das Bergamt beginnt, zu erklären, ob er das ihm ver liehene Wasserquantum, dessen er nach Verbesserung der Mechanik oder der Anlage nicht bedarf, zu anderen bergmännischen Zwecken und An lagen selbst zu verwenden und hierdurch den Antragsteller auszuschließen gemeint sei. Wird die hiernach beabsichtigte anderweite Verwendung des Wassers von dem Bergainte für nützlich erachtet, so hat der bisher Berechtigte für Aenderung seiner Vorrichtungen und Anlagen behufs der Wasserersparniß selbst Sorge zu tragen. Zu Ausführung dieser Aenderung ist ihm eine Frist zu stellen, unter Androhung des Rechtsnachtheils, daß außerdem nach Ablauf der Frist der Umbau im Interesse des Antragstellers werde gestattet und das ent behrlich gewordene Wasser diesem werde verliehen werden. i>) Erklärt sich der Eigenthümer der Anlage oder des Werks nicht für die eigene anderweite Benutzung des überflüssigen Wassers oder wird die Frist der Ausführung nicht innegehalten, so tritt der Umbau im Interesse des Antragstellers und die Verleihung des entbehrlich gewordenen Wassers an diesen ein. In diesem Falle hat der Antragsteller nicht nur die Kosten und Ge fahr des Umbaues zu tragen, sondern auch dem Besitzer der Anlage oder des Werks vollständige Entschädigung wegen etwanigcr Betriebsstörung zu leisten. Eine Entschädigung für das überflüssige Master selbst findet nicht statt. Soweit der Betrag jener Entschädigung sich im Voraus übersehen läßt, ist derselbe noch vor dem Angriffe des Umbaues dem Besitzer aus zuzahlen. Wegen der Schäden, deren Betrag sich im Voraus nicht über sehen läßt, hat der Antragsteller eine von dem Bergamte unter Gehör der Betheiligten festzustellende Caution zu leisten.