290 Will der Eigenthümer des Werks oder der Anlage die Aenderung gegen sofortige Gewährung der Baukosten und Entschädigung selbst über nehmen, so ist ihm solches dergestalt auf seine Gefahr zu überlassen, daß das überflüssige Wasser dem beantragenden Dritten verliehen wird, es mag nun der Eigenthümer der Anlage und des Werks mit der veran schlagten Summe ausreichen oder nicht. Im entgegengesetzten Falle ist der Umbau durch den Antragsteller unter Aufsicht des Bergamts auszuführen. 8 165. Verlust des verliehenen WasserbenutzungSrechtS. Das Recht auf Benutzung des verliehenen Wassers geht verloren: a) wenn der Beliehene innerhalb der ihm bei der Verleihung gesetzten Frist von dem verliehenen Rechte keinen Gebrauch gemacht oder auch nur mrt den die Benutzung bedingenden Vorarbeiten so lange gezögert hat, daß der Beginn der Benutzung selbst nach dem Urtheile des Bergamts binnen der gestellten Frist unmöglich geworden ist; b) durch Wegnahme oder durch Eingehenlassen der zur Benutzung nöthigen Vorrichtungen; e) durch Veränderung des Zweckes in Benutzung des Wassers, wozu dasselbe verliehen war; ck) bei Verleihung auf gewisse Zeit, durch den Ablauf der letzteren. 8 166. Anderweite Verleihung. Bor anderweiter Verleihung ist jedoch zuvörderst der Beliehene zu einer binnen 6 Wochen abzugebenden Erklärung aufzufordern, ob er das ihm ver liehene Wasser in der bei der Verleihung bestimmten Weise ferner benutzen wolle oder nicht. In ersterem Falle ist ihm für die deshalb zu treffenden Anstalten eine an gemessene Frist zu setzen. Bei Bersäumniß dieser Frist, ebenso wie bei gar nicht erfolgter Erklärung, kann das Wasser anderweit verliehen werden. 8 167. Verbindlichkeit der Grundstücksbesitzer zur Aufnahme der Bergwcrkswasier. Die Grundstücksbesitzer sind nach den in Abschnitt VIII. festgestellten Grund sätzen verbunden, die durch den Bergbau erschrotenen Wasser da, wo sie an den