291 Tag kommen, und weiterhin aufzunehmen und über ihre Grundstücke abfließen zu lassen. Die den Grundstücksbesitzern dafür zu gewährende Entschädigung ist nach 8 135 festzustellen und von dem Berggebäude, welches die Wasser ausschüttet, oder, wenn dieses auflässig ist, von dem Revierausschusse aus einer Reviercasse zu leisten. Abschnitt X. Von^dem Erlöschen des Berqbaurechts und den auflässigen Berggebäuden. 8 168. Aufgeben des Bergbaurechts. Ein Bergbaurecht kann zu jeder Zeit durch Erklärung an das Bergamt ganz oder theilweise anfgegeben werden (vergl. auch 8 52). Wenn es auf Verleihung beruht, so können einzelne Theile des Gruben feldes nur dann aufgegeben werden, wenn sie sich entweder an anderweit ver liehenes oder an freies Grubenfeld anschließen lassen. Von dieser Vorschrift kann das Bergamt nach Befinden der Umstände entbinden. 8 169. Erlöschen des Bergbaurechts. Wird ein Bergbaurecht von dem Berechtigten ganz oder theilweise aufgegeben oder ihm entzogen, so ist dies auf Requisition des Bergamts von der zuständigen Gerichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen und den hypothekarische» Gläubigern, sowie beim Kohlenbergbaue den Grundeigenthümern, zu notificiren. Den Gläubigern des Berggebäudes steht das Recht zu, binnen einer Frist von 3 Monaten, von der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, bei der zuständigen Gerichtsbehörde auf gerichtliche Zwangsversteigerung des Berg werkseigenthums anzutragen und ihre Befriedigung aus demselben zu verlangen. Nicht minder steht dem bisher Berechtigten, dem das Bergbaurecht entzogen worden, binnen 3 Monaten von der Rechtskraft des betreffenden Erkenntnisses an und gegen gleichzeitige Erlegung einer Caution zu eventueller Deckung der Gerichtskosten, der Antrag auf Versteigerung für seine Rechnung zu. Ist kein Antrag auf Versteigerung erfolgt oder ist bei der Versteigerung kein Gebot erlangt worden, so ist das Bergbaurecht für erloschen zu erklären und zu diesem Behufe im Lehnbuche (8 44) zu löschen und ein für dasselbe bestehendes Erste Abthrilnnz, 4. Band. 43