2S2 Folium im Grund - und Hypothekenbuche zu schließen, für etwa vorhandene un bewegliche Zubehörungen aber ein neues Folium anzulegen (8 171,3). In gleicher Weise erlischt auch das Bergbaurecht, wenn bei einer im gewöhn lichen Epccutionswege vorgenommenen Zwangsversteigerung kein Gebot erfolgt ist. § 170. Recht zu anderweiter Verfügung. Mit dem Erlöschen eines Bergbaurechts fällt der Gegenstand desselben, wenn es sich um metallische Mineralien handelt, unter das frühere Berfügungsrecht des Staats (§ 3), im entgegengesetzten Falle in das Eigenthum des Grundbesitzers zurück. 8 171. Zubehörungen. Beim Erlöschen einer Bergbauberechtigung darf der Bergwerksbesitzer von dem Berggebäude unter oder über Tage befindliche Vorrichtungen nur insoweit wegnehmen, als dadurch nicht nach dem Ermessen des Bergamts Brüche oder sonstige Gefahren für die Oberfläche und deren Bewohner oder für andere Berg gebäude entstehen können. Bei Zuwiderhandlungen ist er zum Ersätze des dadurch verursachten Schadens und zu den erforderlichen Wiederherstellungen verbunden. Alle sonstigen Zubehörungen bleiben Eigenthum des letzten Besitzers, un beschadet der daran bestehenden Rechte Dritter, insonderheit auch der von Amts wegen auf das neue Folium (8169,4) von Neuem einzutragenden Forderungen, jedoch mit Ausschluß der etwa ungetilgten Betriebsvorschüsse (8 53). 8 172. Schonung auflässiger Berggebäude. Niemand darf ohne Genehmigung des Bergamts Veränderungen an den Bauen auflässiger Berggebäudc vornehmen oder Tage-, Anzucht- oder Kellerwasser in dieselben ableiten. 8 173. Ungangbare Halden. Ungangbare Halden dürfen nicht ohne Genehmigung des Bergamts, welche nur aus polizeilichen Gründen oder im Interesse einer künftigen Wiederaufnahme des Bergbaues versagt werden darf, eingeebnet werden.