293 Abschnitt XI. Von den Behörden. 8 174. Behörden. Die nach dem gegenwärtigen Gesetze zu behandelnden Geschäfte sind, inso weit sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes den allgemeinen Verwalt ungsbehörden oder den Gerichtsbehörden zufallen, 1. in der unteren Instanz durch Bergämter mit b'eigegebenen technischen Local- beamten, 2. in der oberen Instanz durch das Ministerium der Finanzen zu besorgen. Competenzzweifel zwischen den unteren Verwaltungsbehörden unterliegen der gemeinschaftlichen Entscheidung der Ministerien der Finanzen und des Innern. 8 175. Collegialität. Die Entschließungen der Bergämter über allgemeine bergpolizeiliche Vor schriften, über Zwangsmaßregeln nach 8 68, Punkt 1 und 2, und 8 115, über Regelung collidirender Ansprüche mehrerer Bergwerksbesitzer nach 8 56, Abs. 2 und 3, 88 57, 117, 118 und 11 9, und über die in 8 109, Abs. 2 gedachten organischen Einrichtungen, ingleichen die zu 88 110 und 133 erforderlich wer denden Beschlüsse sind collegialisch von mindestens drei Mitgliedern zu fassen. 8 176. Recurse. Gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Bergämter findet einmaliger Recurs an das Finanzministerium statt, bei dessen Entscheidung es endgültig be wendet. Dergleichen Recurse sind binnen 10 Tagen von Eröffnung der Entscheidung an einzuwenden und binnen weiterer 14 Tage zu begründen. In Administrativjustizsachen ist vom Finanzministerium auf eingelegten Recurs nach 8 18 und auf anderweiten Recurs nach 8 24 des Gesetzes D. vom 30. Januar 1835 zu verfahren. 8 177. Strafen. Zu Durchführung der in diesem Gesetze enthaltenen Gebote und Verbote und ihrer darauf bezüglichen Anordnungen können die zuständigen Behörden, in- 43*