295 8 181. Benutzung der fließenden Wasser. Das Recht, andere, als durch den Bergbau erschrotene Wasser zu Bergwerks anlagen zu benutzen, wird bis zum Eintritte einer anderen Gesetzgebung vom Bergamte nach vorherigem Einvernehmen mit den betreffenden Ortsverwaltungs behörden ertheilt. Gegen dessen Entschließung steht einmaliger Recurs an das Finanzministerium nach den Bestimmungen des § 176 zu, welches sich hierüber mit dem Ministerium des Innern in Vernehmung zu setzen hat. 8 >82. Aufhebung früherer Bestimmungen. Die in gegenwärtigem Gesetze nicht ausdrücklich aufrecht erhaltenen Bestimm ungen des Gesetzes vom 22. Mai 1851, den Regalbergbau betreffend, und der den Kohlenbergbau betreffenden Mandate vom 10. September 1822 und 2. April 1 830, sowie alle, dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehrnden anderen, den Erz- oder Kohlenbergbau betreffenden früheren gesetzlichen Bestimmungen werden hiermit außer Kraft gesetzt. 8 183. Ausnahme. Von der Bestimmung in 8 182 bleiben die Vorschriften in 88 8, 57,z, verbd, 268,2, 157,2, 229, 231, 257 bis 259, 283,3, 287, 288, 293,3, 299,4, 300, 301, 304 und 305 des Berggesetzes vom 22. Mai 1851 ausgeschlossen und ist daher diesen Vorschriften ferner nachzugehen. Jngleichen bleibt die Bestimmung in 8 216 des nurerwähnten Gesetzes in Ansehung der zur Zeit des Erscheinens des gegenwärtigen Gesetzes bereits be stehenden Erzberggebäude (vergl. auch 8 106,3) noch insoweit in Kraft, als von denselben bis zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anträge auf Abtretung von Wasserbenutzungsrechten angebracht worden sind. Dergleichen Anträge unter liegen der Beurtheilung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 1851. 8 184. Voigtländische Productenabgabe. Das in der Boigtländischen Revier zeither bestandene Rechtsverhältnis nach welchem der bei Eisensteingruben erforderliche Grund und Boden von dem Eigen- thümer gegen eine gewisse Abgabe von dem produeirten Eisensteine zur Benutzung an den Grubeneigenthümer überlassen werden mußte, findet auf diejenigen Ueber- lassungen von Grund und Boden, welche von Zeit des Erscheinens dieses Gesetzes an erforderlich werden, keine Anwendung weiter.