L4 lichen Befugniffen auSgestattet war. Wie andere ähnliche Corporationen, welche der lockere Verband des älteren Deutschen Staatswesens zuließ, so besaß auch die Universität in ihrer eigenen Organisation die Mittel zur Handhabung einer selbst ständigen öffentlichen Gewalt. Dieser Standpunkt ist längst verlassen worden. Sowie andere autonome mit obrigkeitlichen Befugnissen ausgestattete Körperschaften sich der Autorität der modernen. Staatsgewalt haben unterordnen müssen, so sind auch die Universitäten s in den allgemeinen Zusammenhang der staatlichen Culturpflege ausgenommen worden und haben ihre Stellung als politische Corporationen mit der Stellung von Bildungsanstalten, welche unter der allgemeinen Staatshoheit wirken, ver tauscht..- War nun auch mit dieser Veränderung nicht die Nothwendigkeit ver bunden, die korporative Selbstständigkeit der Universitäten in jeder Beziehung zu verneinen, so war es doch klar, daß sie eine obrigkeitliche Gewalt im Sinne der älteren Zeit nicht weiter in Anspruch nehmen konnten und daß der Umfang der ihnen nach dieser Richtung zu belassenden Befugnisse nach einem anderen Maße bestimmt werden müsse. Von selbst mußte sich der Gesichtspunkt aufdrängen, daß eine besondere akademische Gerichtsbarkeit jetzt nur noch insoweit berechtigt sei, als eine solche in der Zweckbestimmung der Universität als Bildungsanstalt für studirende Jünglinge liege.? ttstznuchü-,'-'!.' n- un- uuchi'smNl: Diesem Entwickelungsgange gemäß ist die Gerichtsbarkeit der meisten Deut schen Hochschulen allmälig umgestaltet worden. Mit wenigen Ausnahmen steht den Universitäten eine solche nur noch gegenüber den Studirenden zu, und auch in Bezug auf diese ist sie meistens in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Man wird kaum sehlgreifen, wenn man den allgemeinen Gedanken der akademischen Gerichtsbarkeit, wie sie noch heute auf den meisten Deutschen Hochschulen besteht, z dahin ausdrückt, daß sie eine der Universität verliehene, durch die besondere Natur des akademischen Lebens bedingte erweiterte Disciplinargewalt sei--— ein Gedanke, der freilich eine sehr verschiedenartige Ausführung gefunden hat. Eine solche Disciplinargewalt wird den Universitäten verbleiben müssen, wenn sie anders ihre bisherige Bedeutung behalten und ihre bisherigen Aufgaben erfüllen sollen. Das Verhältnis eines Studirenden zur Universität ist nicht das eines im Leben selbstständig dastehenden Mannes, der mit Lehrern der Hochschule behufs wissenschaftlicher Fortbildung in eine isolirte Verbindung tritt, sondern das eines in . der Regel noch ^unselbstständigen, in der Entwickelung begriffenen jungen Mannes, der einer höheren Bildungsanstalt behufs Entwickelung seiner wissen schaftlichen Kräfte anvertraüt wird-"'-Er tritt mit der Anstalt selbst in Ver bindung^ und so, wie chm diese die umfassendsten Befugnisse zur Benutzung