303 §5. Ob ein Personenverein, eine Anstalt oder Bermögensmasse gegenwärtig be reits die juristische Persönlichkeit besitze, ist in jedem einzelnen Falle nach den bis her geltend gewesenen Grundsätzen zu beurtheilen. 8 6. Von Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an erfolgt die nach 8 52 des bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Staatsanerkennung folgender maßen : a) Für Stiftungen und Anstalten, welche zu dauernden kirchlichen, mildthätigen oder gemeinnützigen Zwecken selbstständig errichtet sind, genügt hierzu die Genehmigung der Stiftung oder Anstalt und ihres Zweckes durch die kom petente Verwaltungsbehörde. Stiftungen und Anstalten oder Vermögensmassen, welche anderen Zwecken dienen, bedürfen der ausdrücklichen Anerkennung' als juristische Person Seiten der gedachten Behörde. d) Personellvereine (Genossenschaften) erlangen die juristische Persönlichkeit durch den Eintrag in das 8 70 vorgeschriebene Genossenschaftsregister. 8 7. Werden für juristische Personen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen in An spruch genommen, so bedarf es hierzu der Genehmigung des kompetenten Ministe riums. Nach deren Ertheilung sind solche Ausnahmen im Gesetz- und Verord nungsblatte bekannt zu machen. 8 8. Die Vertretung und Verwaltung von Stiftungen ist, wenn bei deren Be gründung darüber keine Bestimmung getroffen worden ist, von der Behörde, wel cher die Genehmigung oder Anerkennung zusteht, zu regeln. 8 9. . Juristische Personen der 8 6 unter n. gedachten Art können, soweit dies überhaupt statthaft ist, nur durch eine Verfügung der kompetenten Verwaltungs behörde erlöschen.