310 Durch diese Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden. 8 32. Die auS den Büchern ersichtlichen, oder in anderer Weise bekannten Gläu biger der Genossenschaft sind hierzu außerdem durch besondere Erlasse aufzufordern. Unterlassen sie die Anmeldung, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung deS Genossen schaftsvermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene Sicherstellung gewährt wird. 8 33. Die Bücher und 8 25 erforderten Niederschriften der aufgelösten Genossen schaft sind an einem, in Mangel eines Beschlusses der letzteren von dem compe- tenten Gerichte (8 1 6) zu bestimmenden sicheren Orte auf die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren und steht den vormaligen Mitgliedern, sowie deren Rechts nachfolgern, die Einsicht derselben frei. 8 34. Die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens darf in keinem Falle früher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die 8 31 vorgeschriebene Bekanntmachung der Auflösung zum dritten Male ab gedruckt worden ist. Im Falle der Zuwiderhandlung sind die Mitglieder des Vorstands und die sonstigen Genossenschaftsorgane nach Maßgabe von 88 27 und 28 als Gesammt- schuldner zu Erstattung der geschehenen Zahlungen verpflichtet. 8 35. Auf den Fall, wenn die Auflösung einer Genossenschaft mit der Eröffnung des Concurses zu ihrem Vermögen verbunden ist, leiden die Vorschriften in 88 31 bis 3 4 keine Anwendung. Es ist aber den Bestimmungen der Concurs- gesetzgebung nachzugehen. 8 36. Der für eine Genossenschaft begründete Gerichtsstand bleibt für dieselbe auch nach der Auflösung oder dem Erlöschen der juristischen Persönlichkeit bis zur Be endigung der Liquidation bestehen.