311 Ebenso bleiben die Vertreter einer Genossenschaft, wenn nicht durch die Sta tuten oder durch einen Genossenschaftsbeschluß etwas Anderes bestimmt ist, berech tigt und verpflichtet, die zur Liquidation erforderlichen Geschäfte zu erledigen und insoweit die bisherige juristische Person zu vertreten. Es können auch zu diesem Zwecke später noch Vorstandswahlen vorgenonimen werden. Werden mit der Liquidation besondere Personen (Liquidatoren) beauftragt, so leiden auf sie alle auf den Vorstand bezüglichen Vorschriften Anwendung. 8 37. Die Vorstandsmitglieder oder sonstigen Liquidatoren sind auch nach dem Auf- lösungsbeschlusse und überhaupt während der Dauer der Liquidationsgeschäfte zu Erstattung der § 26 vorgeschriebenen Anzeige gehalten. 8 38. Auf Genossenschaften, welche ausschließlich kirchliche, milde oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, leiden die Vorschriften in 8 18, 8 22 Abs. 2, § 24 Abs. 2, 8 25 Abs. 1 und 3, 88 32 bis 34 keine Anwendung. Doch hat auch hier der Vorstand die zur Uebcrsicht der Vermögenslage erforderlichen Bücher zu führen und für treue Niederschrift der 8 11 Nr. 8 gedachten Beschlüsse zu sorgen. 6. Von den Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Von den Actirngesrttschasten. 8 39. Soll die Haftpflicht der Genossenschaftsmitglieder (8 1 1 Nr. 6) auf Leist ung bestimmter Zuschüsse zu einem im Voraus bestimmten Gesellschaftscapitale beschränkt sein, so muß das Statut außer dem 8 11 Bemerkten noch enthalten: 1. die Höhe des durch die Geldeinlagen der Mitglieder aufzubringenden Ge- sellschaftscapitals (Actiencapitals), 2. die Höhe der einzelnen Geldeinlagen (Actien oder Actienantheile), 3. Bestimmung darüber, ob die Urkunden über die Geldeinlagen auf die Na men der Mitglieder oder auf den Inhaber ausgestellt werden sollen, und 4. letzteren Falles die Vorschrift, daß die 8 11 Nr. 1 0 gedachten Bekannt machungen durch öffentliche Blätter zu erfolgen haben. Zu Ausstellung von Actien auf den Inhaber bedarf es keiner besonderen Ge nehmigung der Staatsregierung.