313 8 43. Wenn die Actien oder Actienantheile auf Inhaber gestellt werden, so kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 1. Die Ausgabe der Actien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrags derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten Partial zahlungen Promessen oder Jnterimöscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden. 2. Der Zeichner der Actie ist für die Einzahlung von fünfundzwanzig Procent des Nominalbetrags der Actie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflicht ung kann derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; wird der Zeichner der Actie wegen verzögerter Einzahlung seines An rechts aus der Zeichnung verlustig erklärt, so bleibt er demungeachtet zur Einzahlung von fünfundzwanzig Procent des Nominalbetrags der Actie verpflichtet. 3. Im Statute kann bestimmt werden, daß und unter welchen Maßgaben nach erfolgter Einzahlung von fünfundzwanzig Procent die Befreiung des Zeich ners von der Haftung für weitere Einzahlung zulässig sei und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Pro messen oder Jnterimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürfen. Auch hierzu bedarf es keiner besonderen Genehmigung der Staats regierung. 8 44. Wenn die Actien auf Namen lauten, so können dieselben, insoweit nicht das Statut etwas Anderes bestimmt, beliebig und durch Indossament auf Andere über tragen werden. Es ist aber die Veräußerung der Genossenschaft nachzuweisen und sodann von letzterer im Actienbuche zu bemerken. Im Verhältnisse zur Genossen schaft werden nur die im Actienbuche als Eigenthümer von Actien eingetragenen Personen als solche angesehen. Zur Prüfung der Legitimation ist die Genossen schaft berechtigt, aber nicht verpflichtet. So lange der Betrag der Actie nicht vollständig eingezahlt ist, wird der Aktionär durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Ver bindlichkeit zur Zahlung des Rückstands nur dann befreit, wenn die Gesellschaft den neue» Erwerber an seiner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit entläßt. Auch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionär auf Höhe des Rück stands für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten noch ans ein Jahr, vom Tage des Eintritts an gerechnet, subsidiarisch verhaftet.