315 Im Uebrigen kommen hierbei folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1. Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu ver- walten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 2. Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der ge trennten Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt. 3. Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführ ung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich. 4. Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung des Vermögens einer aufgelösten Actiengesellschaft unter die Actionäre erfolgen darf. 8 53. Auch eine blos theilweise Vertheilung des Gesellschaftsvermögens unter die Mitglieder kann nur unter Beobachtung der §8 31, 32, 34 und 51 enthaltenen Vorschriften stattfinden. 8 54. Auf Genossenschaften, welche ausschließlich kirchliche, milde oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, leiden die Bestimmungen 88 40 bis 44, 46, 47, 50, 51, 53 keine Anwendung, selbst wenn die Einschüsse der Mitglieder im Voraus fest bestimmt sind und das Aufbringen eines vorher bestimmten Capitals bezwecken. 8 55. Zur Errichtung von Handelsactiengesellschaften und Handelscommandit- gesellschaften auf Actien bedarf es in Zukunft keiner staatlichen Genehmigung, wenn die von ihnen auszugebenden Actien der Vorschrift in 8 4 1 entsprechen. Uebrigens leiden auf sämmtliche Handelsactiengesellschaften und Handels- commanditgesellschaften auf Actien die Bestimmungen in 88 7 und 39, Abs. 2, gleichfalls Anwendung. ö. L. Von anderen Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. 8 56. Soll die Haftpflicht der Genossenschaftsmitglieder (8 11 Nr. 6), ohne die Aufbringung eines bestimmten Gesellschaftscapitals zu bezwecken, dennoch auf die Leistung bestimmter einmaliger oder wiederkehrender Beiträge zu dem Gesellschafts- Erste Abtheiluug, 4. Band. 46