316 zwecke beschränkt sein (wie z. B. bei den auf Gegenseitigkeit beruhenden Capital-, Renten-, Kranken- oder sonstigen Versicherungscassen), so muß das Statut die Höhe der Beiträge oder die für deren Feststellung maßgebenden Grundsätze ent halten. 8 57. Genossenschaften dieser Art, wenn sie nicht ausschließlich kirchliche, milde oder gemeinnützige Zwecke verfolgen oder von Anfang an auf bestimmte Personen beschränkt sind, haben die im Statute vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch öffentliche Blätter zu bewirken, auch im Falle der Auflösung der Vorschrift in §51 nachzugehen. 8 58. Ist nicht nur die Summe der Beiträge, sondern auch die Zahl der Mit glieder im Voraus fest bestimmt, so ist die Genossenschaft, dafern sie nicht blos Bersicherungsgeschäfte unter den Mitgliedern (auf Gegenseitigkeit) bezweckt, als Aktiengesellschaft zu behandeln und haben die 88 39 und flg. enthaltenen Vor schriften auch für sie analoge Anwendung. 8 59. Versicherungsgesellschaften, welche auf Gegenseitigkeit der Mitglieder gegründet sind, können nur dann die Rechte einer juristischen Person erlangen, wenn die durch Sachverständige nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung, so weit möglich, vorzunehmende Prüfung des Statuts kein erhebliches Bedenken dagegen ergiebt, daß die Genossenschaft die gegen ihre Mitglieder übernommenen Verpflichtungen werde erfüllen können. Ebenso darf das im Statute festgesetzte Verhältniß zwischen den Beiträgen der Versicherten und den Leistungen der Ge nossenschaft nur unter gleicher Voraussetzung geändert werden. 8 60. Für Begräbniß- oder Krankenunterstützungscassen der 8 59 gedachten Art kann durch das Statut bestimmt werden, daß die zu gewährenden Unterstützungen nicht mit Beschlag belegt, auch nicht vor der Berfallzeit an andere Personen ab getreten werden dürfen. Eine derartige Bestimmung bedarf nicht der 8 7 gedachten Genehmigung. 6. Bon den Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht. 8 61. Wenn die Mitglieder einer Genossenschaft zu der Gesellschaftscasse unbe schränkt so viel, als der Gesellschaftszweck erheischt, beizutragen verpflichtet sein