319 § 71. In dieses Register sind nach Einreichung des Statuts (8 16) der Name der Genossenschaft und deren Statut, sowie spätere Aenderungen des letzteren, ingleichen die legitimirten Mitglieder des Vorstands, ferner die Auflösung der Genossenschaft (8 31) und die von derselben nach 841, Abs. 2 gefaßten Be schlüsse, endlich der Beschluß, auf die juristische Persönlichkeit zu verzichten, ein zutragen. Durch diesen Eintrag erhält der zuletzt gedachte Beschluß die 8 56 des bür gerlichen Gesetzbuchs erforderte Genehmigung. Abänderungen des Statuts erlangen gegen Nichtmitglieder erst mit dem Ein träge rechtliche Wirkung. 8 72. Vor dem Einträge hat das Gericht zu prüfen, ob das Statut oder die Sta tutenänderungen deni gegenwärtigen Gesetze entsprechen und nichts Gesetzwidriges enthalten, nicht minder, ob die einzutragenden Beschlüsse in gültiger Weise gefaßt worden sind. Personenvereine, deren Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, dürfen nur dann in das Genossenschaftsregister eingetragen werden, wenn das Ministerium des Innern hierzu ausdrücklich seine Genehmigung ertheilt hat. Das Gleiche gilt von späteren Abänderungen der Statuten solcher Vereine. 8 73. Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, für das Statut und Sta tutenänderungen gerichtliche oder notarielle Beurkundung zu verlangen. Zum Beitritte der einzelnen Mitglieder genügt jede rechtsverbindliche Erklärung (siehe aber 8 65). 8 74. Nach dem Einträge einer neu errichteten Genossenschaft ist auf deren Kosten im Amtsblatte und in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen, daß die Genossen schaft als juristische Person eingetragen worden ist. ,'.m : .tu - t u, t Kn, > , -dru<i nrck u 8 75. Das Gericht kann juristische Personen und deren Vertreter zu Befolgung der ihnen obliegenden Verpflichtungen durch Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 50 Thalern, welche im Falle des Ungehorsams angemessen zu erhöhen sind, an- halten. Dasselbe ist berechtigt, die bei der Genossenschaft nach 8 25 in Verbindung mit 8 11 Nr. 8 aufgenommenen Niederschriften jederzeit einzusehen.