321 Schlußbestimmung. 8 82. Auf die bei Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes bereits bestehenden juristischen Personen leidet in Bezug auf den von ihnen bereits geführten Namen 8 1 2 keine Anwendung, auch wird die Fortdauer ihrer juristischen Persönlichkeit nicht durch die Befolgung der über deren Erwerb in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen Vor schriften bedingt, und treten für sie 8 20, Abs. 3, 8 22, Abs. 2, und 8 67 erst ein Jahr nach Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes in Kraft. Genossenschaften dieser Art haben die 8 16, Abs. 3, und 8 66 vorgeschriebe nen Anzeigen zum ersten Male binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Ge setzes zu erstatten, auch in derselben Frist der Vorschrift in 8 16, Abs. 1 nach- znkommen und sind nach dessen Erfolg in das Genossenschaftsregister einzutragen. Endlich bleiben Abweichungen von 8 4 und 8 11 Nr. 2, ebenso wie von den Vorschriften in 8 42, Satz 2, und 8 44 auf Grund eines vor Erlassung gegenwärtigen Gesetzes abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags, selbst wenn die Ge nossenschaft erst später die juristische Persönlichkeit erlangt, so lange in Geltung, bis das Statut in dieser Beziehung geändert wird. Insoweit in Statuten, welche vor Erlaß dieses Gesetzes errichtet sind, zu Ab änderung derselben oder zu Auflösung der Genossenschaft die ausdrückliche Ge nehmigung der Staatsregierung erfordert wird, ist dennoch auch in dieser Bezieh ung nur den Vorschriften dieses Gesetzes nachzugehen. Es kann jedoch durch solche Statutveränderung eine der Genossenschaft etwa bewilligte und dem öffentlichen Rechte angehörige Begünstigung, z. B. die Aus gabe unzinsbarer Noten, Befreiung von der Stempelsteuer u. s. w., ohne ausdrück liche staatliche Genehmigung weder verlängert noch verändert werden. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König liches Siegel beidrucken lassen. Dresden am