tS Universität gegenüber bestehenden Verpflichtungen beurtheilt werden könne. Als ein solches Verhalten wird fast allgemein das Begehen eigentlicher Criminal- verbrechen betrachtet, für deren Bestrafung (mit wenigen Ausnahmen) nicht mehr die akademische DiSciplinarbehörde. sondern das Criminalgericht als com- petent angesehen wird. Es ist nun möglich, daß sich ein akademisches DiSciplinargesetz bei diesen Gegensätzen beruhigt, so daß die Vergehen der Studirenden einer Universität nur entweder als Disciplinarvergehen oder als Verbrechen in Anrechnung kommen. Bei dieser einfachen Gegenüberstellung werden alle diejenigen Vergehen, welche in den übrigen bürgerlichen Kreisen als Polizeiübertretungen gelten, in den Be griff des Disciplinarvergehens ausgenommen. Was sonst die Polizei straft, straft hiernach bei Studirenden die akademische Disciplinargewalt. Man kann sagen, daß dies im Wesentlichen auch der Stand punkt der bis jetzt in Geltung gestandenen Gesetze für die Studirenden der Uni versität Leipzig gewesen ist. Allein es läßt sich eine Classe von studentischen Ver gehen abgrenzen, welche zwar auch eine disciplinare Seite haben, aber gleichzeitig, und zwar überwiegend in ein anderes Gebiet überschreiten. Es sind dies die jenigen Vergehen der Studirenden, durch welche nicht eigentlich der akademische Frieden, sondern die öffentliche Ordnung der Universitätsstadt gestört wird. Dahin gehören ganz besonders Nachtscandale, Störungen der nächtlichen Ruhe, Verletzungen der die öffentliche Sittlichkeit und den Anstand betreffenden polizeilichen Anordnungen, beleidigendes Verhalten gegen Nichtstudirende, öffent liche Schlägereien, Beschädigungen fremden Eigenthums, Tumulte und Aufläufe. Ueber die Frage, ob auch die bezeichneten Vergehen der Disciplinargewalt unterworfen werden, oder bleiben sollen, wird nicht sowohl eine theoretische, als vielmehr allein eine praktische Erwägung entscheiden können. Dabei wird man daS Augenmerk vorzugsweise auf die Eigenthnmlichkeit der Stadt, in welcher die Universität ihren Sitz hat, zu richten haben. In einer kleinen Universitätsstadt wird man kaum ein erhebliches Bedenken dagegen Vorbringen können, daß auch die erwähnte Classe studentischer Vergehen dem Universitätsgerichte zur Aburtheilung Vorbehalten bleibt. Spricht dafür schon im Allgemeinen der Umstand, daß, je umfassender die Competenz des aka demischen Gerichts bestellt wird, um so einfacher auch die Organisation und um so einheitlicher die Leitung der akademischen Interessen eingerichtet sein kann, so sind die Verhältnisse in kleinen Universitätsstädten der Art, daß auch aus dem bürgerlichen Gemeinwesen ein irgend erhebliches Hemmniß der Durchführung einer allgemeinen polizeilichen Exemtion der Studirenden nicht hervorgeht. In einer