323 162. Ständische Schrift auf das Königliche Decret Nr. 115, den Entwurf eines Gesetzes, eine Beschränkung der Wirksamkeit der von Ehegatten vorgenommenen Ver äußerungen, das Verfahren auf Einsprüche Dritter bei der Hülfsvoll- streckung und einige Bestimmungen über die Zwangsversteigerung betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Ew. Königliche Majestät haben mittelst Allerhöchsten Decrets vom 14. März dieses Jahres der gegenwärtigen Ständeversammlung den vorstehend näher bezeichnet«,: Gesetzentwurf vorlegen lassen, welcher in beiden Kammern verfassungs mäßig berathen worden ist. Man hat sich hierbei zu folgenden ehrerbietigsten Anträgen vereinigt: 1. In § 1 soll nach den Worten: „entstandenen Forderungen" anstatt der Worte: „jene Sachen abgepfändet worden sind" gesetzt werden: „bei der Hülfsvollstreckung gegen denselben jene Sachen abgepfändet wer den sollen, oder abgepfändet worden sind." 2. In Anschluß an Z 4 beantragen wir nachstehenden Zusatz in das Gesetz aufzunehmen: „8 4 b. Die dem Sachwalter des Klägers für den Hauptproceß ertheilte Voll macht leaitimirt den Ersteren zugleich, seinen BollmachtSgeber in Streitig leiten der in 8 3 gedachten Art zu vertreten." Erste Abteilung, 4. Band. 47