325 „Es sind jedoch hierbei Rückstände von Reallasten und von Zinsen jeder Art nur auf die drei letzten Jahre vor der Zwangsversteigerung, oder, dafern der Gläubiger die Klage bei Gericht angebracht und den Rechtsstreit nicht über drei Monate liegen gelassen hatte, von Anbringung der Klage, oder wenn im Executionsprocesse nach §8 86 flg. des Gesetzes, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen rc. betreffend, vom 28. Februar 1 838, eine noch in Kraft bestehende Auflage, oder im Mahnverfahren ein noch in Kraft bestehendes Zahlungsgebot erlassen worden war, von dem Anträge auf Erlassung der Auflage oder des Zahl ungsgebots an zurückgerechnet, zu berücksichtigen." 9. Aus redactionellen Rücksichten wird beantragt, in 8 21 auf der ersten Zeile nach dem Worte: „kommen" annoch die Worte: „die aus denselben zu befriedigenden Ansprüche" einzuschalten. Indem wir zur weiteren Rechtfertigung dieser Anträge auf den Inhalt der Depntationsberichte und der in beiden Kammern gepflogenen Verhandlungen ehr furchtsvoll Bezug nehmen, ertheilen wir unter der Voraussetzung, daß dieselben allenthalben huldreichste Berücksichtigung finden werden, zu dem vorgedachten Ge setzentwürfe unsere ständische Genehmigung und verharren in unwandelbarer Treue und tiefster Ehrerbietung als Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 28. Mai 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.