330 sollen, dafern sie nicht von den Angehörigen, unter Berichtigung der Beerdigungskosten, reclamirt werden, welchenfalls deren Beerdig ung in der Stille zu erfolgen hat. Indem Ew. Königlichen Majestät wir diesen unseren Beschluß ehrerbietigst unterbreiten, verharren wir in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue als Ew. Königlichen Majestät Dresden, den 28. Mai 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.