337 168. Ständische Schrift auf das Allerhöchste Dekret vom 6. Februar 1868, den Gesetzentwurf über die Gültigkeit der Localbauordnuugeu betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. ^'w. Königliche Majestät haben mittelst Allerhöchsten Decrets vom 6. Februar 1868 der gegenwärtigen ordentlichen Ständeversammlung einen Gesetzentwurf, die Gültigkeit der Localbauordnungen betreffend, zugehen lassen. Dieser Entwurf ist in beiden Kammern verfassungsmäßig berathen und mit den folgenden Abänderungen und Zusätzen angenommen worden. Zu §8 4 und 5 beantragen wir den Wegfall der Paragraphen und an deren Stelle die Aufnahme folgender neuen Bestimmungen: »8 4. Die Anordnung einer jeden auf örtlicher Bauordnung beruhenden Enteignung setzt als Bedingung ihrer Zulässigkeit die für den einzelnen Fall erfolgte Zustimmung der Gemeindevertreter und die Genehmigung des Ministeriums des Innern voraus, welches sich, wenn StaatSeigen- thum in Frage ist, vorher mit demjenigen Ministerium, zu dessen Ressort das betroffene Grundstück gehört, zu vernehmen hat. 8 5. Bei Einholung der letzteren ist nachzuweisen, daß eine gütliche Ver einbarung versucht, aber nicht erzielt worden ist. 8 6. Dem Gesuche um Genehmigung einer Enteignung ist ferner, falls nicht dieselbe in Gemäßheit eines im Einverständnisse mit den Gemeinde-