338 Vertretern entworfenen und von dem Ministerium des Innern genehmigten Bauplans erfolgen soll, ein Plan beizulegen, welcher die Nothwendigkeit der Enteignung veranschaulicht und den Flächeninhalt der Ländereien und Gebäude, deren Abtretung verlangt wird, ersehen läßt. 8 7. Ist das Gesuch auf Genehmigung der Enteignung von Gebäuden ge richtet, so hat das Ministerium des Innern vor Fassung hauptsäch licher Entschließung hierüber die Nothwendigkeit der beantragten Ent eignung durch eine Commission von Sachverständigen unter Zuziehung der betheiligten Parteien an Ort und Stelle prüfen zu lassen. 8 8. Gegen die Entschließung des Ministeriums ist nur einmaliger Recurs an dasselbe zulässig. 8 9. Dem von der Enteignung Betroffenen ist, soweit der ihni erwachsende Schaden nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann, sowohl der ordentliche als der außerordentliche Werth der zu enteignenden Sache oder des zu enteignenden Rechts, nicht minder der entzogene Gewinn nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 78, 124 und 125 des bürgerlichen Gesetzbuchs in baarem Gelde zu ersetzen 8 10. Wird ein Grundstück durch die Enteignung nur theilweise und zwar dergestalt betroffen, daß der übrigbleibende Theil oder auch ein Stück davon zur bisher stattgcfundeiien Benutzung nicht ferner tauglich ist, oder nur mit eiuem mit dem Werthe des Nutzens nicht im Verhältnisse stehen den Aufwands wieder tauglich gemacht werden kann, oder zur Erbauung eines Hauses nicht mehr hinreicht, so kann der Grundstücksbesitzer die Ent eignung auch dieses Theils verlangen. Soll ein Gebäude theilweise abgetragen werden, so kann der Besitzer die Enteignung des ganzen Gebäudes verlangen. 8 11 Nutznießer, Realberechtigte und andere entfernte Interessenten im Sinne des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832, § 167, haben kein Recht, den auf dem Grundsätze der Expropriation nach Maßgabe dieses