340 aufsichtigung der Baue zu beobachtende Verfahren betreffend, insbesondere die zu diesem Gesetze gehörigen Ausführungsverordnungen und Baupolizeiordnungen; es läßt sich aber nicht verkennen, daß selbige manchen beherzigenswerthen Vor schlag enthalten, und da die Staatsregierung ohnehin eine Abänderung der Bau polizeiordnungen und eventuell der Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1863 beabsichtigt, so haben wir beschlossen, mehrerwähnte Petitionen, insoweit sie sich nicht durch den vorliegenden Entwurf erledigt haben, an Ew. Königlichen Maje stät Staatsregierung zur Kenntnißnahme abzugeben, und nehmen daher nicht An stand, dieselben nebst den beigefügten Vorschlägen in Abschrift zu diesem Behufe beifolgen zu lasten. Unter der Voraussetzung der gnädigsten Berücksichtigung des gestellten Antrags und ver beschlossenen Abänderungen und Zusätze ertheilen wir unsere ständische Genehmigung zu dem Erlasse des benannten Gesetzes und verharren in tiefster Ehr furcht und unwandelbarer Treue Ew. Königlichen Majestät Dresden, den 25. Mai 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.