342 Großenhain, Borna, Rochlitz, Pegau und Geithain, an die Ständeversammlung das Gesuch gerichtet: dieselbe wolle bei der hohen Staatsregierung den Antrag stellen, daß diese ihr mit thunlichster Beschleunigung ein Nachpostulat zum Budget des Kriegsdepartements vorlege, nach welchem die Differenz zwischen den bis zum Schluffe des Jahres 1867 für gemeine Soldaten und Militärdienst pferde gegoltenen Servissätzen und den durch die Allerhöchste Verordnung vom 30. November 1867 für die Zeit vom 1. Januar 1868 ab vor geschriebenen Sätzen auf die Staatscasse mit übernommen werde, und endlich haben auch noch die Stadtverordneten zu Marienberg uni Emanirung eines Gesetzes, welches „die den Garnisonorten durch das neue Militärleistungs- gesetz auferlegten besonderen Militärlasten vom 1. Januar 1868 ab gleichmäßig auf das ganze Land vertheile," sowie darum gebeten, daß für Gebirgsorte der Winterservis für die Monate October bis mit April gewährt werde. Nach sorgfältiger Prüfung aller vorgenannten Petitionen haben wir zunächst zu constatiren gehabt, daß es sich in denselben lediglich um die Leistungen für das Militär in den Standquartieren (während des Friedenszustandes) handelt, und so dann, daß diese Leistungen, welche in ihrem durch die Gestaltung der politischen Verhältnisse wesentlich erhöhten Maße nur einzelne Orte im Lande treffen und für welche in Folge der dermalen geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen früher verhältnißmäßig nur geringe Vergütungen gewährt werden, allerdings hart auf den Betroffenen ruhen, so daß die in den Petitionen in dieser Beziehung erhobenen Beschwerden und gestellten Anträge, soweit letztere sich nicht auf eine dermalen außer dem Bereiche der gesetzgebenden Factoren des Königreichs Sachsen liegende Abänderung der das Serviswesen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen beziehen, wohl begründet und der Abhülfe und Berücksichtigung dringend bedürftig er scheinen. Bei Beantwortung der Frage, auf welche Weise diese Abhülfe der erhobenen Beschwerden und beziehentlich Berücksichtigung der gestellten Anträge schleunigst und mit dauerndem Erfolge zu erreichen sei, haben wir erkennen müssen, daß weder von der betreffenden Norddeutschen Bundesgesetzgebung, noch von dem mit in Vor schlag gekommenen Mittel der Gewährung von Zulagen zu den von Bundeswegen geordneten Servissätzen aus Sächsischen Staatscaffen eine Erleichterung der Mi litärlasten für die Petenten in der zu wünschenden Maße erwartet werden kann, daß solche vielmehr lediglich in derCasernirung der Truppen auf Staats kosten zu erblicken ist.