343 Wenn nun aber auch in letzterer Beziehung nach den von Ew. Königlichen Majestät Regierung uns gewordenen Mittheilungen es unmöglich erscheint, daß die Verwaltung des Königlich Sächsischen (zwölften) Armeecorps im Stande sein werde, lediglich aus den ihr von der Bundesverwaltung zur Disposition gestellten, auch vom Königreiche Sachsen mit 225 Thaler pro Mann der Friedensstärke aufzubringenden Geldmitteln schon in den nächsten Jahren die erforderlichen Ca- fernen oder Massenquartiere zu beschaffen, so haben wir zu dem allein übrig bleibenden Auswege zur Erledigung der vorgebrachten Petitionen, nämlich zur Ge währung einer Beihülfe der Königlich Sächsischen Staatscafsen bei Erbauung von Casernen, greifen müssen und sind bezüglich der Modalität der Gewährung dieser Beihülfe und der Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen sie Ew. Kö niglichen Majestät Regierung geboten werden soll, zu dem von beiden Kam mern übereinstimmend gefaßten Beschlüsse gelangt: Ew. Königlichen Majestät Regierung zu ermächtigen, aus den Be ständen des mobilen Staatsvermögens dem Königlichen Kriegsministerium nach Bedarf einen Capitalvorschuß bis zur Höhe von Einer Million und vierhunderttausend Thalern mit der Bestimmung, daß hiervon, soweit thunlich in Gemeinschaft mit der im Militärbudget jährlich zu Neubauten ansgeworfenen Summe, die erforderlichen, in das Eigenthum des Königlich Sächsischen StaatsfiScus übergehenden Casernen für die Fußtruppen er baut und eingerichtet, nicht minder auch, soweit erforderlich, Beihülfen an Reitergarnisonstädte zu Beschaffung des Unterkommens der Reitergarni sonen und der militärischen Anstalten für solche bewilligt werden, sowie unter dem Vorbehalte zu gewähren, einmal, daß Seiten des Königlichen Kriegsministeriums über die jeweilige Verwendung dieses Vorschusses bei jeder Landtagsperiode den Kammern Rechenschaft abgelegt werde, und so dann, daß Seiten desselben Ministeriums von und mit dem Jahre 1872 an auf jenen Vorschuß bis zu dessen gänzlicher Tilgung Abzahlungen von jährlich mindestens 50,000 Thlr., welche jedoch nur im Falle außer ordentlicher Vorkommnisse ganz oder theilweise unterlassen werden dürfen, zu leisten seien. Indem wir Ew. Königlichen Majestät Regierung diese Ermächtigung mit Vorbehalt der gestellten Bedingungen hierdurch ertheilen, gestatten wir uns noch ausdrücklich hervorznheben, daß wir bei Fassung oberwähnten Beschlusses im Einverständnisse mit Ew. Königlichen Majestät Regierung von der Voraus setzung ausgegangen sind: I