34V .M 170. Ständische Schrift, den mittelst Königlichen Decrets vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, die Aufhebung, beziehentlich Abänderung einiger Artikel des Strafgesetz buchs u. s. w. betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Aer von Ew. Königlichen Majestät mittelst Allerhöchsten DecretS vom 25. Januar >868 zur verfassungsmäßigen Berathung und Erklärung uns vor gelegte Entwurf eines Gesetzes, die Aufhebung, beziehentlich Abänderung einiger Artikel des Strafgesetzbuchs u. s. w. betreffend, ist von uns in beiden Kammern berathen und hierbei Novelle I. von der Majorität der ersten Kammer abgelehnt, von der Majorität der zweiten Kammer aber in folgender Fassung: „Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und des Eisenbahnstraf- gesetzes, in welchen einzelne Verbrechen mit der Todesstrafe bedroht sind, werden insoweit aufgehoben, als in diesen Fällen, statt auf die Todesstrafe, auf lebenslängliche Zuchthausstrafe zu erkennen ist," angenommen worden. Wenn nun auch bei der nach abgehaltenen Vereinigungsverfahren erfolgten letzten Abstimmung die zweite Kammer mit Majorität bei ihrem Beschlüsse ver blieben ist, die erste Kammer aber bei einer Anwesenheit von 36 Mitgliedern nur mit 20 Stimmen gegen den Beitritt zu diesem Beschlüsse sich erklärt, dagegen mit 16 Stimmen demselben zugestimmt hat, so haben wir Ew. Königlichen Majestät Staatsregierung mit Bezugnahme auf § 92 der Berfassungsurkunde das Weitere ehrerbietigst anheim zu geben. Im Uebrigen ist der im Eingänge bezeichnte Gesetzentwurf unter den in^der Beilage ^ enthaltenen, mit Ew. Königlichen Majestät Commifsarien verein barten Zusätzen und Abänderungen, ingleichen mit den in derselben Beilage er- sichtlichen, zu Novellen V., XXIV., XXV. und XXVI. unter Genehmigung Ew.