Z47 Bei Novelle III. sind in Zeile 4 nach dem Worte: „nachgelassen" die Worte einzuschalten: „oder vorgeschriebene." Bei Novelle IV. ist der dritte Absatz folgendergestalt zu fassen: „Die vorstehenden Bestimmungen leiden auch dann Anwendung, wenn eine nach Maßgabe des Forststrafgesetzes zu verbüßende Gefängniß- strafe durch Entziehung warmer Kost geschärft und dafür deren Dauer in Gemäßheit von § 25, Abs. 2 desselben Gesetzes entsprechend abgekürzt werden soll." Zu Novelle V. wird an die Staatsregierung der Antrag gerichtet: „die Polizeibehörden durch Verordnung anzuweisen, vor definitiver Ent schließung über die Bestrafung und das anzuwendende Strafmittel den Lehrer des Kindes oder andere glaubwürdige Personen über das zeitherige Verhalten und den Charakter des Kindes zu hören." Bei Novelle VIII. sind statt der Worte: „jene oder diese" die Worte: „die Verläumdung oder Beleidigung" zu setzen, und ist überdem dieser Novelle folgender Zusatz zu geben beschlossen worden: „Wegen Verläumdung und Beleidigung einer der beiden Kammern kann die Verfolgung auch durch das Justizministerium der Staatsanwalt schaft aufgetragen werden. Die Bestimmung in Art. 34 der Straf- Erste Abrheilung, 4. Band. 50