348 proceßordnnng findet hier gleichfalls Anwendung. Es kann jedoch eine solche Verfolgung, dafern der Landtag versammelt ist, nur mit Ermächtig ung der Kammer verfügt werden." Bei Novelle XVII. sind am Schluffe die Worte beizufügen: „oder Gift angewendet worden ist." Bei Novelle XVIII. sind in der Ueberschrift die Zahl „6" und der Buchstabe „e." zu streichen. Bei Novelle XIX. ist unter Einschaltung der Worte: „und des Art. 288" der zweite Absatz dahin zu fassen: „an die Stelle derselben und des Art. 288 tritt folgende Bestimmung:" ingleichen im dritten Absätze nach den Worten: „Art. 330, Abs. 3, 4" noch: „und 5" einzuschalten und den Schlußsatz der Novelle VI. vom Jahre 1864 in folgender Fassung wieder aufzunehmen: „War auch nicht einmal die Absicht der Wiedereinlösung vorhanden, so tritt die Strafe der Unterschlagung nach dem vollen Werthe der ver pfändeten Sache ein." Novelle XX. ist folgendergestalt zu fassen: „Die Vorschriften in Art. 292, Abs. 1 und in Novelle VII. des Gesetzes vom 25. September 1861 Abs. 1, soweit sie daS Strafmaß betreffen, werden aufgehoben." An deren Stelle tritt folgende Bestimmung: „Die Partirerei wird mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft."