IS gegen auszuschließen, da in der nachträglichen Verhängung einer solchen nicht mit Unrecht eine doppelte Bestrafung würde gefunden werden. Einen ähnlichen Ge danken spricht schon bezüglich der Criminalvergehen § 41 der bisherigen Gesetze ans. Auf diesen allgemeinen Grundsätzen beruhen §§ 1 bis 12 der Vorlage. Was die civilrechtlichen Bestimmungen in dem unter II. abgedruckten bisherigen Gesetze über die bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Studirenden zu Leipzig und die Civilgerichtsbarkeit des Universitätsgerichts anlangt, so wird man jetzt kaum mehr einem hinreichend berechtigten Widerspruche gegen die Aufhebung beider begegnen. In jenen lag für den volljährigen Studirenden eine Bevormundung, welche drückend empfunden ward, da man nicht mehr einsehen will, warum ein Voll jähriger deshalb, weil er studirt, civilrechtlich für unselbstständiger gelten soll, als andere Volljährige. Für den Minderjährigen andererseits gaben sie keinen aus reichenden Schutz, da sie leicht umgangen werden konnten und es überdies dem studentischen Gefühle widersprach, sich darauf zu berufen. Der Gewerbtreibende end lich hat keinen Grund, zu verlangen, daß er dem minderjährigen Studirenden gegenüber günstiger gestellt werde, als anderen jungen Männern gegenüber, denen er gesetzlich nur mit dem Risico, seine Forderung zu verlieren, Credit geben kann. Ueberdies reichen die § 7 des Gesetzes über die bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Studirenden angegebenen Maße erfahrungsmäßig für die in der Absicht des Gesetzes liegenden Zwecke, abgesehen von der seitdem eingetretenen Erhöhung der Preise, bei der großen Verschiedenheit der ökonomischen Stellung der einzelnen Studirenden in keiner Weise mehr aus. Es schien daher richtiger zu sein, ein nicht mehr befriedigendes Princip aufzugeben und die Studirenden rücksichtlich ihrer Verpflichtungsfähigkeit nach den Regeln des bürgerlichen Gesetzbuchs zu be urteilen. Hiernach kann sich nur der volljährige Studirende in jeder Hinsicht selbstständig verpflichten. Minderjährige Studirende werden dies nach § 787 nicht können, weil ihre Verträge ohne die Genehmigung Derer, unter deren väter licher Gewalt oder Vormundschaft sie sich befinden, ungültig sind. Der ihnen hierdurch einerseits gewährte Schutz wird andererseits aber ihren Credit wesentlich schmälern, so daß der Gewerbtreibende mit ihnen in der Regel nur gegen Baar- zahlung wird verkehren wollen. Bei einigen Rechtsverhältnissen des Studirenden besteht, wie nicht zu verkennen ist, das Bedürfniß der Creditfähigkeit in einer Weise, daß das Gegentheil, d. h. die stete Nöthigung zur Barzahlung, namentlich den Aermeren empfindlich hart treffen wird, z. B. bei Verträgen über WohnungS- miethe, Mittags- und Abendtisch und anderen zu seiner Existenz auf der Univer sität nöthigen Bedürfnissen; und aus anderen Gründen gehören dahin auch die