355 Leichenöffnung vornimmt, so kann der Vertheiviger der Vornahme dieser Untersuchungshandlungen beiwohnen, und hierbei rc." Ferner sind in Abs. 1 die Worte: „der Richter" zu vertauschen mit: „das Gericht," und nach: „den Vertheiviger" einzuschalten: „dafern ein solcher bei den Acten benannt ist." Art. 42e. soll ganz in Wegfall kommen. Zu Art 44, Abs. 1. Der Eingang dieses Artikels soll folgende Fassung erhalten: „Vor den Einzelrichter gehört die Untersuchung und Aburtheilung fol gender Vergehen," und am Schlüsse von Abs. 1 gesetzt werden: „5. Widersetzlichkeiten und Bedrohungen in geringeren Fällen (vergl. Art. 44 b)." Zu Art. 44b. Abs. 1 soll ganz ausfallen und Abs. 2 so beginnen: „Als geringerer Fall einer Widersetzlichkeit, beziehentlich Bedrohung ist es zu betrachten, wenn rc.," ferner ist Abs. 3 so zu fassen: „demgemäß hat sich der Einzelrichter zu unterziehen," weiter in Abs. 4 das Wort: „Genehmigung" mit: „Zustimmung," und in demselben Absätze Zeile 3 die Worte: „nach seiner Ansicht" mit: „nach Ansicht des Bezirksgerichts" zu vertauschen. Erste Abtheilung, 4. Band. 5l