359 Zu Art. 421. In Abs. 1 ist hinter: „Art. 78 flg." einzuschalten: „des Strafgesetzbuchs." Abs. 2 soll folgender Gestalt gefaßt werden: „Das Nachtragserkenntniß ist von demjenigen Gerichte, welches Wider den Angeklagten in erster Instanz auf die schwerste Strafe erkannt hat, und dafern dasselbe von einem Schwurgerichtshofe ertheilt worden, von dem Bezirksgerichte, woselbst das Schwurgericht gehalten worden, zu er- theilen." Endlich sind in Abs. 3 die Anfangsworte: „das Bezirksgericht" zu vertauschen mit: „das Gericht." Zu Art. 422, Abs. 2. In Abs. 2 ist hinter: „Berufung" noch einzufügen: „beziehentlich dem Einsprüche." Anträge: 1. Dem Vorsitzenden bei der Hauptverhandlung ist Anweisung zu ertheilen, daß er sich in besonders wichtigen Fällen wegen der Stunde, zu welcher die Zeugen vorzuladen sind, mit dem Staatsanwalte und dem Bertheidiger in Vernehmung zu setzen habe. 2. Die Bezirksgerichte sind darauf aufmerksam zu machen, daß sie von der ihnen nach Art. 47 der Strafproceßordnung nachgelassenen Verweisung an den Einzel richter einen möglichst beschränkten Gebrauch machen. 3. Die Bezirksgerichte sind mit Anweisung zu versehen, daß von ihnen die Mit theilung der Untersuchungsacten an den Bertheidiger aä ae<l68 nur unter beson deren, die Mittheilung bedenklich machenden Verhältnissen verweigert werde.