360 4. In Consequenz des zu Art. 75 b., Abs. 3 angenommenen Zusatzes ist Abs. 3 in Art. 1 09 zu streichen. 5. Zu Art. 119, Abs. 1 wird folgender Zusatz beantragt: „Ausnahmsweise kann auch die Vernehmung des Angeschuldigten, wenn er sich außerhalb des Gerichtsbezirks befindet, durch den ersuchten Richter vorgenommen werden." 6. Zu Art. 157, Abs. 4 wird nach den Worten: „mittelst besonderen Erkenntnisses" folgende Einschaltung beantragt: „und zwar in einzelrichterlichen Strafsachen vom Einzelrichter, in allen übrigen Fällen von dem Bezirksgerichte, bei welchem die Untersuchung ge führt worden." 7. , Art. 176 soll folgenden Zusatz erhalten: „Der Verweisung auf die Amtspflicht bedarf es nicht, wenn der Sachverständige sein Gutachten bereits schriftlich abgegeben und hierbei auf seine Amtspflicht sich bezogen hat." 8. In Art. 328, Abs. 1 wird in der ersten Zeile Streichung der Worte: „durch unanständiges Benehmen" beantragt. 9. In Art. 359, Abs. 3 soll das Wort: „wöchentlich" vertauscht werden mit: „monatlich. 10. Wegen des in der Novelle zum Strafgesetzbuche beschlossenen Wegfalls eine« Theiles der Strafschärfungen ist die entsprechende Abänderung von Art. 419 der Redactionseommisfion zu überlassen.