364 einige Abänderungen der Versassnngsurkunde vom 4. September 1831, sowie der Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und 19. October I86l betreffend." 2. daß Abschnitt I. folgenden Zusatz erhalte: „Es werden in dessen Folge in 8 1 der Versassnngsurkunde die Worte: „des Deutschen Bundes" aufgehoben, und ebenso verlieren in § 35 der Verfassungsurkunde die Worte: „der Vorschriften der Bundesgesetze und" ihre Gültigkeit." 3. nach Abschnitt 1. ein zweiter Abschnitt eingefügt werde mit folgender Fassung: „Der § 33 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: Der Genuß der bürgerlichen rmd staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Glaubensbekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf das religiöse Bekenntniß keinen Abbruch thun." 4. der Eingang des Abschnitt H. folgende Fassung erhalte: „In der Berfassungsurkunde vom 4. September 1831 werden die 8 63 unter 1 3, 88 65, 66, 68, 69, 70, 71, 128, Abs. I, und 8 129, nicht minder in § 90 der zweite Satz von den Worten an: „dasselbe kann geschehen" hieruiit aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:" — wobei wir gedenken, daß die in dem uns vorgelegten Gesetzentwürfe gleichzeitig mit beantragte Abänderung des 8 6 3 unter 14 der Verfassungsurkunde von un« abgelehnt worden ist. Dagegen beantragen wir, daß 5. 8 63 8ub 13 folgende veränderte Bestimmung erhalte: „13. zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Besitzer von Rittergütern und anderen größeren ländlichen Gütern."