365 6. daß derselbe Paragraph unter Ziffer 17 folgenden Zusatz empfange: „17. fünf vom Könige naeb freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Mitglieder." 7. der 8 65 folgender Gestalt laute: „Uebcr die Wahl der § 63 Nr. 13 gedachten Abgeordneten ent hält das Wahlgesetz die näheren Bestimmungen. Wählbar sind hierbei nur diejenigen Grundbesitzer, denen im Königreiche Sachsen das Eigenthum an einem oder mehreren Ritter gütern, welche, einschließlich der etwa damit verbundenen, auf dem selben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken, mit wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind oder an einem anderen Gute des platten Landes, auf welchem wenigstens 4000 Steuereinheiten haften, zusteht. Jedem der vom Könige nach 8 63 Nr. i4 der Verfassungs- urkunde vom 4. September 1831 zu ernennenden zehn Ritterguts besitzer muß das Eigenthum an einem oder mehreren inländischen Rittergütern zustehen, welche, einschließlich der etwa damit verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken, mit wenig stens 4000 Steuereinheiten belegt sind. Der König kann übrigens bei deren Ernennung auf Besitzer Schönburg'scher Reeeß- oder Lehnsherrschafteu, soweit sie nicht nach 8 63 Nr. 4 und 12 der Kammer bereits angehören, Rücksicht nehmen. Dagegen können Minister in activcm Dienste und besoldete Hofbeamtr nicht ernannt werden. Die 8 63 Nr. 1 4 und 1 7 bestimmte Zahl von Kammermit gliedern muß stets ernannt sein." noch die Worte: „für sie in" verwandelt, und in Alinea 4 zwischen den Worten: „den" und: „8 65" in 8 66 in Alinea 3 erste Zeile daS Wort: „Rittergutsbesitzer" in: „Grundbesitzer" 8. 52*