Unter dieser Voraussetzung steht mit Ausnahme des Staatsfiscus auch juristischen Personen die Ausübung des Stimmrechts durch ihre gesetzmäßigen Vertreter zu." in 8 12 die erste Zeile folgendermaßen lautet: „Der Eigentümer mehrerer Güter der § l 1 gedachten Art kann das Stimmrecht, wenn letztere in einem und demselben Kreise gelegen sind, nur einmal, wenn die Güter in verschiedenen Kreisen liegen, in jedem derselben ausüben." 6. 8 13 folgende Fassung erhalte: „Zur Wählbarkeit ist nächst den Voraussetzungen des 8 4 das Eigenthum an einem oder mehreren inländischen Rittergütern, welche, einschließlich der etwa damit verbundenen, aus demselben Grundbuchs- folium eingetragenen Beistücken, mit wenigstens 4000 Steuereinhei ten belegt sind oder an einem anderen Gute des platten Landes, auf welchem wenigstens 4 0 0 0 Steuereinheiten haften, erforderlich (vergl. auch 8 5). Die Vertreter juristischer Personen (vergl. 8 11) sind als solche nicht wählbar." 7. in 8 14 das Wort: „Rittergut" in: „Gut" verwandelt werde. 8. in § 1 7 anstatt: „flachen Landes" „platten Landes" gesagt werde. 9. dem 8 1 8 in den Sätzen unter a. und b. folgende Fassung gegeben werde: „») Eigenthümer an einem mit Wohnsitz versehenen Grundstücke im Orte sind, oder