369 d) an Grundsteuern von ibnen eigcnthümlich gehörigen Grundstücken oder an directen Personal-Landesabgaben oder an beiden zusam men mindestens einen Thaler jährlich entrichten (vergl. übrigens § 5)." !0. in der dritten Zeile des § 23 die Worte: „Vorsitzender der Ritterschaft" verändert werden in: „Kreisvorsitzenden." 1 1. dem § 30 folgende Fassung gegeben werde: „Für gewählt als Abgeordneter ist Derjenige anzusehen, welcher in einem Wahlkreise die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber ein Dritttheil derselben erhalten hat. Hat Niemand mindestens ein Dritttheil der Stimmen erlangt, so ist zur engeren Wahl zwischen denjenigen zwei Personen zu verschreiten, auf welche bei der ersten Wahl die meisten Stimmen gefallen sind. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet sowohl für die Zulassung zur engeren Wahl, als für die Wahl zum Abgeordneten selbst das Loos." 12. § 34 folgende veränderte Fassung erhalte: „Ueber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eines Mit gliedes der Kämmern entscheidet die betreffende Kammer." 13. im ersten Absätze des § 36 das Wort: „ritterschaftlichen" gestrichen und im zweiten Absätze statt: „Vorsitzenden der Ritterschaft" gesagt werde: „Kreisvorsitzenden." 14. dem 8 37 folgende Zusätze angefügt werden: „Gleichzeitig ist an jeden einzelnen Stimmberechtigten deS Kreises eine besondere Einladung zu erlassen, welche auch durch die Post ver mittelst recommandirter Zusendung geschehen kann.