375 175. Ständische Schrift aus das Königliche Decret vom 12. December 1867, den Entwurf eines Gesetzes über die Bildung der Geschwornenlisten und der Geschwornenbank betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Nachdem der von Ew. Königlichen Majestät mittels Allerhöchsten DecretS vom 12. December 1867 den getreuen Ständen vorgelegte Gesetzentwurf über die Bildung der Geschwornenlisten und der Geschwornenbank in beiden Kammern berathen worden ist, ertheilen wir zu Erlassung dieses Gesetzes mit folgenden von uns beschlossenen Abänderungen und Zusätzen unsere verfassungsmäßige Zu stimmung. In § 1 Punkt 1 mögen die Worte: „oder eines Kirchenvorstands" in Wegfall gebracht, die Worte: „in den letzten zehn Jahren gewesen" aber mit den Worten: „im letztvergangenen Jahre gewesen" vertauscht werden. 8 2 Punkt 3 möge so gefaßt werden: „Personen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen, oder in Folge eingeleiteter Untersuchung zeitweilig nicht ausüben dürfen, und Per sonen, welche vor der Bekanntmachung desselben Gesetzes wegen eines nach allgemeinen Begriffen entehrenden Verbrechens vernrtheilt gewesen sind, soweit sie die bürgerlichen Ehrenrechte nicht wieder erlangt haben."