Z78 „unter 1, 2" nach „8 7" in Wegfall kommen In 8 26 möge Alinea 2 mit folgendem Satze vertauscht werden: „In solchen Fällen kann der Schwurgerichtshof, so lange er versammelt ist, auf eine Vorstellung des Verurteilten seine Entscheidung abändern." In 8 28 dagegen möge Abs. 1 in Wegfall kommen. An die Stelle der 88 34 bis mit 43 des Entwurf» mögen folgende Paragraphen gesetzt werden: „8 34. Unmittelbar vor deni Beginne der Verhandlung sind die vorgetadenen Geschwornen in Gegenwart des Staatsanwalts und des Angeklagten oder dessen Bertheidigers in öffentlicher Sitzung namentlich aufzurufen. Es ist erforderlich, daß mindesten» 24 Hauptgeschworne erschienen sind. Wird aber die Zuziehung von Ergänzungsgeschwornen ^8 35) be schlossen, so erhöht sich der Mindestbetrag von 24 Hauptgeschwornen um das Doppelte der Zahl der beizuziehenden Ergänzungsgeschwornen. Sollten 24 Hauptgeschworne oder beziehentlich die erhöhte Zahl nicht erschienen sein, so muß die Zahl der erschienenen Personen, bei Vermeid ung der Nichtigkeit, dadurch ergänzt werden, daß Hülssgeschworne in da durch die Loosziehung (8 l 8) geordneten Reihenfolge als Hauptgeschworne beigezogen werden. 8 35. Der Präsident kann verfügen, daß außer den zwölf Geschwornen noch ein oder mehrere Geschworne als Ergänzungsgeschworne durch die Zieh ung bestinunt werden. Die Ergänzungsgeschwornen treten, wenn im Laufe des Verfahrens der eine oder der andere Geschworne die Sitzung.aus zuharren gehindert ist, an der Stelle des Verhinderten, und zwar in der Reihenfolge, in welcher sie gezogen worden sind, ein. Die Ergänzungsgeschwornen wohnen der Verhandlung bei, nehmen aber an der Beralhung, so lange sie nicht an Stelle von Hauptgeschwornen getreten sind, keinen Antheil.