379 Die Verfügung des Präsidenten wegen der Zuziehung von ErgänzungS- geschwornen muß vor dem Beginne der Ziehung bekannt gemacht werden. 8 36. Sogleich nachdem der Aufruf der Geschwornen vor sich gegangen, auch die etwa nothwendig befundene Ergänzung ihrer Zahl erfolgt ist (§ 34), muß derjenige Geschworne, bei welchem etwa einer der in 88 2 und 32 bezeichnet«! Unfähigkeitsgründe vorhanden, dies ausdrücklich dem Gerichts höfe anzeigen. Die gleiche Pflicht zur Anzeige eines solchen ihnen bekannten Verhält nisses liegt den Mitgliedern des Gerichtshofs nnd dem Staatsanwalte ob. Wird ein Geschworner von dem Gerichtshöfe für unzulässig erklärt, so ist die Zahl der Geschwornen nach Vorschrift des 8 34 zu ergänzen. Dem Präsidenten liegt es ob, die Geschwornen über ihre in Absatz 1 bemerkte Verpflichtung zu belehren. Geschworne, welche diese außer Acht lassen und dadurch die Nichtigkeits erklärung des Erkenntnisses herbeiführen, können von dem OberappellationS- gerichte in dem die Nichtigkeit aussprechenden Erkenntnisse in die Kosten des vorherigen Verfahrens verurtheilt werden. 8 37. Soweit die tatsächliche Grundlage von Einwendungen gegen die Zu lässigkeit einzelner Geschworner dem Staatsanwalte, beziehentlich An geklagten, bis zum Aufrufe der Geschwornen bekannt gewesen ist, sind solche Einwendungen, bei Verlust derselben, spätestens bei dem Aufrufe des betreffenden Geschwornen dem Gerichtshöfe anzuzeigen, vorbehältlich der Bestinimung in 8 4. 8 38. Sobald den Vorschriften in 88 34 flg. nachgegangen ist, hat der Prä sident Zettel mit den von ihm zu verlesenden Namen der erschienenen nnd nicht als unzulässig zurückgewiesenen Geschwornen in eine Urne zu legen nnd aus solcher die Zettel, jeden einzeln, zu ziehen. Unmittelbar nachdem ein Name gezogen und verlesen worden, erklärt zuerst der Staatsanwalt und demnächst der Angeklagte oder dessen Ver- theidiger durch die Aeußerung: „Angenommen" oder: „Abgelehnt," ob er den Geschwornen annehme oder ablehne. Erfolgt keine Erklärung, so gilt dies als Annahme. Gründe für die Annahme oder die Ablehnung dürfen nicht angegeben werden. Erste 54 Abtheilung, 4. Baad.