Die Ablehnung oder die Zurücknahme der auf diese oder auf Annahme lautenden Erklärung sind den, Angeklagten gestattet, so lange nicht ein weiterer Name aus der Urne gezogen ist. § 39. Von der Zahl der Geschwornen, deren Namen in die Urne gelegt worden sind, kann der Staatsanwalt ebensoviel als der Angeklagte ab lehnen. Ist die Zahl der Geschwornen, welche abgelehnt werden können, eine ungerade, so steht dem Angeklagten das Recht zu, einen mehr als der Staatsanwalt abzulehnen. Sobald zwölf nicht abgelehnte Geschworne, und, dafern Ergänzung«- gcschworne zugezogen werden sollen, die hiernach sich ergebende Zahl ge zogen sind, ist die Geschwornenbank gebildet. Sind in der Urne nur noch so viel Namen übrig, als zur vollzähligen Bildung der Geschwornenbank einschließlich der Zahl der ErgänzungS- geschwornen erfordert werden, so findet eine weitere Ablehnung nicht statt. Werden Ergänzungsgeschworne gezogen, so sind als solche diejenigen Geschwornen anzusehen, welche über die Zahl zwölf gezogen worden sind. §40. Sind mehrere Angeklagte vorhanden, so können sie sich über die Aus übung ihres Ablehnungsrechts vereinigen, sie sind aber auch befugt, das selbe jeder für sich besonders auszuüben. In dem einen wie in dem anderen Falle darf von der Gesammtzahl der Angeklagten die in dem vorhergehenden Paragraphen für einen ein zigen Angeklagten bestimmte Zahl der Ablehnungen nicht überschritten werden. Kommt über die Ausübung dieses Rechtes eine Einigung nicht zu Stande, so werden die Ablehnungen unter sie gleich vertheilt. Hinsichtlich derjenigen Ablehnungen, deren gleiche Vertheilung nicht möglich ist, ent scheidet das Loos, welchem der Angeklagten sie zustchen sollen. Die Reihen folge, in welcher die Angeklagten sich über die Ausübung ihres Ablehnungs rechts zu erklären haben, wird ebenfalls durch das Loos bestimmt. Die Geschwornen, welche nach dieser Reihenfolge von einem An geklagten abgelehnt werden, gelten für Alle als abgelehnt, bis die Zahl der Ablehnungen erschöpft ist.