.181 8 41. Die Verletzung der in §8 19 bis 41 ertheilten Vorschriften zieht die Nichtigkeit des Verfahrens nach sich, wenn sie vor Vereidung der Ge- schwornen gerügt und ohne Abhülfe gelassen worden ist." Nach der Oekonomie vorstehender neuen Redaction mögen hiernächst die weiteren Paragraphenzahlen von 8 44 des Entwurfs ab entsprechend verändert werden. In 8 44, welcher sonach § 42 werden wird, möge die an die Geschwornen zu richtende An sprache nicht wie im Entwürfe, sondern so lauten: „Sie schwören, daß Sie in der gegenwärtigen Anklagesache der ge richtlichen Verhandlung mit Aufmerksamkeit folgen, die vorkommenden Beweismittel für und wider den Angeklagten gewissenhaft prüfen und den zu ertheilenden Wahrspruch lediglich nach der durch die Verhandlung in Ihnen begründeten Ueberzeugung, ohne Haß, Gunst, Menschenfurcht und Ansehen der Person abgeben wollen, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können." Ferner mögen in Alinea 1 desselben Paragraphen die SchwörungSworte: „Ich schwöre es," den Zusatz erhalten: „so wahr Gott mir helfe," die Worte: „unter Beifügung der den Vorschriften oder Gebräuchen seines religiösen Bekenntnisses entsprechenden Betheuerungsformel" aber in Wegfall gebracht werden. endlich, welcher nun 8 41 werden wird und wegen der nachstehend beantragten Aenderung bei der Schlußredaction mit 8 46 in einen Paragraphen zu ver schmelzen sein dürfte, mögen die Worte: „in derselben Sitzung," „sei es," „oder an verschiedenen," weggelassen, und möge statt: „Tagen" gesetzt werden: „Tage." 54*