383 .M 176. Ständische Schrift über das Allerhöchste Decret vom 24. Februar 1868, den Entwurf eines Gesetzes, die Wahl von Gerichtsschöffen und die Mitwirkung derselben bei der Verhandlung und Aburtheilung der bezirksgerichtlichen Strafsachen betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. ÄHittelst Allerhöchsten DecretS vom 24. Februar dieses Jahre« haben Ew. König liche Majestät der Ständeversammlung den Entwurf eines Gesetzes, die Wahlen von Gerichtsschöffen und die Mitwirkung derselben bei der Verhandlung und Ab urtheilung der bezirksgerichtlichen Strafsachen betreffend, zugehen lassen. Nachdem wir nun über diesen Entwurf in die verfassungsmäßige Berathung getreten sind, haben wir demselben unter den nachstehenden Abänderungen die ständische Genehmigung ertheilt. Wir beantragen nämlich ehrerbietigst, daß t. dem § 4 folgende veränderte Fassung gegeben werde: „Diejenigen, welche das Geschwornenamt zeitweilig oder für immer nach §§ 5 und 6 desselben Gesetzes abzulehnen berechtigt sind, können ebenso das Ehrenamt eines Gerichtsschöfsen in einer Eingabe an das Bezirksgericht ablehnen;" 2. in § 5 8ub a. nach den Worten: „Diejenigen, welche" die Worte: „binnen Jahresfrist" eingeschalten werden;