385 10. dem ersten Satze in Alinea 2 des § 22 folgende veränderte Fassung ge geben: „Die Gerichtsschöffen wirken nur bei der Berathung des Erkennt nisses in der in § 24 bestimmten Maße mit. Bei allen anderen rc." und ani Schlüsse des Alinea 3 das Wort: „verlangen" mit: „beantragen" vertauscht werde; 11. in § 23 die Worte: „können sich zurückziehen," mit den Worten: „haben sich zurückzuziehen" vertauscht und der letzte Satz von den Worten an: „auch geeigneten Falles" gestrichen werde; 12. in § 26 dem ersten Satze folgende Fassung gegeben werde: „Die Entscheidung darüber, welche strafgesetzliche Bestimmungen auf die durch gemeinschaftliche Beschlußfassung bewirkten Feststellungen anzuwenden seien rc." 13. daß die in dem vorliegenden Entwürfe citirten Gesetzesparagraphen dem künftigen Gesetze als Anhang beigedruckt werden. Inden, wir zur Motivirung dieser Anträge auf die betreffenden Kammerver- Handlungen zu beziehen uns gestatten, verharren wir in unwandelbarer Treue und tiefster Ehrfurcht Ew. Königlichen Majestät Dresden, den 28. Mai 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.